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사후적으로 위헌선언된 긴급조치에 대한 국가배상책임

Title
사후적으로 위헌선언된 긴급조치에 대한 국가배상책임
Other Titles
Staatshaftung für die nachträglich für verfassungswidrig erklärte Notmaßnahme des Staatspräsidenten gemäß Art. 53 Koreanische Yushin Verfassung 1972
Author
방승주
Keywords
유신헌법; 대통령의 긴급조치; 국가배상책임; 입법적 불법행위; 검사의 불법행위; 판사의 불법행위; 재판소원; Yushin Verfassung; Notmaßnahme; Staatshaftung; legislatives Unrecht; Unrecht durch die Staatsanwälte; Unrecht durch die Richter; Urteilsverfassungsbeschwerde
Issue Date
2019-09
Publisher
한국헌법학회
Citation
헌법학연구, v. 25, no. 3, Page. 215-274
Abstract
최근 대법원은 청구인들이 유신헌법 하에서 내려진 긴급조치위반죄로 유죄판결을 받았다가 재심이 인용되어 무죄판결을 선고 받자 국가에 대하여 손해배상청구를 하였으나 이를 기각하는 판결들을 선고하였다. 청구인들은 결국 헌재법 제68조 제1항과 이 대법원의 손해배상기각판결에 대하여 그 위헌을 주장하면서 헌법재판소에 헌법소원심판을 청구하였다. 그러나 2018년 8월 30일 헌법재판소는 이 사건 헌법소원심판청구와 그 외의 긴급조치 국가배상기각결정에 대한 헌법소원심판청구에 대하여 모두 각하하였고, 또한 유사한 헌법소원심판청구에 대하여 2019년 2월 28일 역시 새로이 구성된 재판부에서도 모두 각하하였다. 유신헌법 제53조에 따른 대통령의 긴급조치에 대하여 대법원과 헌법재판소가 이미 위헌으로 확인을 하였고, 또한 대법원이 긴급조치위반죄로 유죄판결을 받은 당사자들에 대해서 재심을 인용해 오고 있음에도 불구하고, 이러한 긴급조치로 인한 손해에 대한 배상청구를 기각한 대법원 판결에 대하여 헌법소원심판이 청구되었기 때문에, 과연 헌법재판소가 이러한 청구에 대하여 어떻게 결정을 할 것인지가 초미의 관심사가 되어 왔었다. 그러나 그 사이에 헌법재판소는 전술한 바와 같이 이러한 재판소원에 대하여 모두 무더기로 각하판결을 하고 말았기 때문에, 과연 이러한 판결이 옳은 것인지, 그리고 만일 본안판단을 했어야 했다면 그 결론은 어떻게 맺어야 했는지가 중요한 헌법적 쟁점으로 떠오른다. 이 논문에서 필자는 유신 헌법상 긴급조치 발령행위에 대한 국가배상책임(II), 검사의 수사와 기소에 대한 국가배상책임(III), 판사의 국가배상책임(IV) 문제에 대하여 각각 검토해 본 후, 결론으로서 과연 헌법재판소는 이 사건 헌법소원에서 헌재법 제68조 제1항에 대하여 다시 한번 한정위헌 또는 한정합헌결정을 내리고, 해당 대법원판결들은 도저히 감내할 수 없을 정도로 국민의 정의감정에 배치되는 판결로서 명백히 국민의 기본권을 침해하여 위헌인 재판이라고 할 수 있으므로, 이러한 재판은 헌법재판소법 제68조 제1항 소정의 “재판”개념에서 제외되며, 그리고 위헌으로 취소되어야 마땅하다고 본다. Am 14. August 2015 haben Beschwerdeführer A und seine Ehefrau, Beschwerdeführerin B eine Verfassungsbeschwerde vor dem koreanischen Verfassungsgericht gegen ein Urteil des Obersten Gerichtshofs (im folgenden „OGH“) erhoben, der ihren Anspruch auf Ersatz des Schadens endgültig abgewiesen hat, der durch die von dem ehemaligen Staatspräsidenten, Park, Chung Hee erlassene Notmaßnahme Nr. 1, die Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft, das Strafurteil durch die Richter und schließlich die Strafvollstreckung durch die Vollstreckungsbeamten in den 70er Jahren, die alle unmittelbar aufgrund dieser Notmaßnahme und bezüglicher Normen durchgeführt worden waren, verursacht worden war. In der Tat wurde ihrer Anspruchsklage auf Schadenersatz von der ersten Instanz teilweise stattgegeben, aber von der zweiten Instanz, und anschließend vom diesen OGH endgültig abgewiesen. Dann haben die Verfassungsbeschwerdeführer Verfassungsbeschwerde nicht nur gegen dieses Urteil des OGHs, sondern auch § 68 Abs. 1 VerfGG erhoben, weil dieser Paragraph die Entscheidung der Gerichte aus dem Bereich der Verfassungsbeschwerdegegenstände ausgeschlossen hat. So war dieses Verfassungsbeschwerdeverfahren im Verfassungsgericht anhängig, aber mittlerweile wurde diese Verfassungsbeschwerde am 30. August 2018 und am 28. Februar 2019 entschieden. Neuerdings besteht in Südkorea ein strafrechtlicher Verdacht gegenüber dem ehemaligen Präsidenten des OGHs, Yang, Seung Tae, einschließlich der betreffenden Richter unter der Regierung der im vorletzten Jahr (2017) ihres Amtes enthobenen ehemaligen Staatspräsidentin, Park, Geun Hye, ob und inwieweit er in Absprache mit der früheren Präsidentin einige politisch bedeutende höchstgerichtliche Entscheidungen, einschließlich dieses Abweisungsurteils des OGHs bezüglich des Ersatzes des von dieser Notmaßnahme Nr. 1, 4, 9 des ehemaligen Staatspräsidenten, Park, Jeong Hee getroffen hat, um den vom Obersten Gerichtshof initierten Plan zur Verabschiedung eines Gesetzesentwurfs für die Einführung eines besonderen Revisionsgerichts unter dem Obersten Gerichtshof zu verwirklichen. Nun hat die Staatsanwalt den OGH zur Herausgabe der auf diesen Verdacht bezogenen originalen Harddisks vom ehemaligen Präsidenten der OGHs aufgefordert. Aber wir wissen nicht, ob und inwieweit dieses Urteil wirklich von dieser verdächtigen Kollusion zwischen Yang, Seung Tae und Park, Geun Hye beeinflusst wurde, so dass in der vorliegenden Arbeit dieser Gesichtspunkt in der politischen Wirklichkeit zunächst aus unseren verfassungsrechtlichen sowie verfassungsprozessualen Berücksichtigungen auszuschließen ist. Jedenfalls hatten schon früher nicht nur der OGH, sondern auch das Verfassungsgericht in Korea die oben genannten Notmaßnahmen Nr 1, 2, 4, 9 des Staatspräsidenten, Park, Chung Hee gemäß Art. 53 der damaligen Verfassung 1972 (im folgenden: “Yushin Verfassung”) für verfassungswidrig erklärt. Darüber hinaus hat der OGH der Wiederaufnahme der auf dieser Notmaßnahme beruhenden und schon vollstreckten Strafurteile des Betroffenen, wie Bschwerdeführers A stattgegeben. Trotzdem hat der OGH ausgerechnet diese Schadenersatzklage bezüglich der Notmaßnahme mit diesem Urteil abgewiesen. Deshalb zieht es viel Aufmerksamkeit auf sich, wie das koreanische Verfassungsgericht in diesem Verfassungsbeschwerdeverfahren reagieren soll und wird. In der vorliegenden Arbeit werden zunächst die Staatshaftung für Erlassungsakt der Notmaßnahme(II), Staatshaftung für Strafverfolgung aufgrund dieser Notmaßnahme durch die Staatsanwälte(III), Staatshaftung für Strafurteil aufgrund dieser Notmaßnahme durch die Richter(IV), Kritik über die Entscheidung des Verfassungsgerichts über die Verfassungsbeschwerde (V) behandelt. Unter der Auslegung vom Autor kann man daraufhin schlussfolgern, dass der OGH den Anspruch der Beschwerdeführer auf Staatshaftung nach Art. 29 Abs. 1 Koreanische Verfassung(im folgenden: “KV”), den allgemeinen Gleicheitssatz nach Art. 11 Abs. 1 KV und die Eigentumsgarantie nach Art. 23 Abs. 1 KV verletzt hat, indem der OGH in diesem Staatshaftungsfall der Beschwerdeführer § 2 Abs 1 Staatshaftungsgesetz nicht verfassungskonform ausgelegt hat und die Staatshaftung des Staatspräsidenten, Park, Chung Hee für den Erlass der Notmaßnahme, die Staatshaftung der Staatsanwälte und der damals zuständigen Richter für ihren Vollzug und ihre Strafurteile aufgrund der verfassungswidrigen Notmaßnahme abgelehnt hat. Somit ist dieses Urteil verfassungswidrig zu erklären und aufzuheben.
URI
http://scholar.dkyobobook.co.kr/searchDetail.laf?barcode=4010027412092https://repository.hanyang.ac.kr/handle/20.500.11754/153722
ISSN
1229-3784
DOI
10.35901/kjcl.2019.25.3.215
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SCHOOL OF LAW[S](법학전문대학원) > Hanyang University Law School(법학전문대학원) > Articles
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