죄수; 죄수의 결정기준; 법조경합; 불가벌적 사후행위; 포괄일죄; 연속범; Die Zahl der Delikte; Einziges Delikt; Mehrere Delikte; Gesetzkonkurrenz
Issue Date
2012-03
Publisher
The Korean Criminal Law Association
Citation
형사법연구, Vol.24, No.1 [2012], p101-124
Abstract
Einzelne Tatbestande stehen voneinander selbstandig, nicht im Verhaltnis von der Spezialitat, der Subsidiaritat, oder der Konsumtion zu anderen. Die sog. Gesetzkonkurrenz kann daher von Anfang an nicht entstehen, somit ist die Gesetzkonkurrenz fur die Bestimmung der Deliktszahl unnotig. Bei den sog. Dauerdelikten ist die Deliktzahl deswegen nicht umfassend einzig,sondern ursprunglich einzig, weil nur einzige selbstandige Tatbestandsmaßigkeit des Dauerdelikts aufgrund einziges Ansetzens zur einundderselben Vollendung vorliegt. Dies gilt fur die nachfolgend anknufte Delikte, bei denen nur einziges Ansetzen zur einundderselben Vollendung vorliegt. Bei der mitbestrafte Begleitat liegen nicht einziges Delikt, sondern mehrere Delikte vor, insofern die mitbestrafte Begleitat eine andere selbstandige Tatbestand erfullt. Die sog. mitbestrafte Begleitat laßt sich also als ein selstandiges Delikt begrunden. Die sog. mitbestrafte Nachtat laßt sich hinsichtlich des geltenden Strafrechts nicht anerkennen, weil die selbstandige Tatbstandsmaßigkeit der sog. mitbestraften Nachtat von dem Vorliegen eines anderen erfullbaren Tatbstands abhangig ist. Die sog. mitbestrafte Nachtat laßt sich also als ein selstandiges Delikt begrunden. Bei den Fortgesetzten Delikten bzw. Kollektivdelikten liegen mehrere Delikte vor,weil derselbe Tatbestand jenach dem selbstandigen Ansetzen selbstandig erfullt wird. Dabei bleibt die Frage nach umfassendes Einzigstrafmaß fur die mehrere Delikte ublich. Bei den sog. zusammengesetzten Delikten, den erfolgsqualifizierten Delikten sowie dem raübrischen Diebstahl liegen mehrere Delikte vor. Der Grund dafür liegt darin,daß die Vorschrift über die zusammengesetzte Delikte, die erfolgsqualifizierte Delikte oder den raübrischen Diebstahl unter der Voraussetzung des Vorhandenseins mehrerer Delikte das Strafmaß für die mehrere Delikte bemesst.