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한국에서의 독일형법계수

Title
한국에서의 독일형법계수
Other Titles
Zur Rezeption des deutschen Strafrechts in Korea
Author
김영환
Keywords
독일형법의 계수; 윤리적/국가 후견주의; 법과 도덕의 이율배반성; 개념법학적인 사유방식; 일반조항으로의 도피; 형법의 법치국가원칙; die Rezeption des deutschen Rechts; ethischer/staatlicher Paternalnismus; die Antinomie von Recht und Moral; begriffsjuristische Denkweise; die Flucht in die Generalklausel; das Rechtsstaatsprinzip des Strafrechts; 법학
Issue Date
2013-04
Publisher
한양법학회 / Han Yang Law Association
Citation
한양법학 / Han Yang Law Review, April 2013, 41, P.25-49
Abstract
Unter Rezeption wird in der Rechtswissenschaft die teilweiweise oder vollstandige Ubernahme einer bestimmten Rechtsordnung durch ein anderes Land verstanden. Der Ruckblick auf den Vorgang der Rezeption des westlichen, bzw. des deutschen Strafrechts zeigt, daß man drei Perioden unterscheiden sollte, die in ihrem sozio-kulturellen Verhaltnis sowie in ihrem geistigen Milieu sehr stark voneinander divergieren. Die erste dauert bis zur Annektion durch Japan, die zweite betrifft den Zeitabschnitt der japanischen Herrschaft in Korea, und wir befinden uns nun in der dritten, die sich ab der Befreiung von der japanischen Besatzung bis heue fortsetzt. 2. Wenn man aber die Rezeption nicht als ein historisches Faktum, sondern als einen stetigen Wandlungsprozeß versteht, in dem fremde rechtliche Kultur ununterbrochen in das einheimische Rechtsleben Eingang finden, stellt sich zunachst die Frage, warum ausgerechnet das deutsche Strafrecht ubenonommen wurde, das sich deutlich in einem unterschiedlichen kultur-historischen Kontext herausgebildet hat. Beim nahren Zusehen stellt sich aber heraus, dass zwischen der Grundlage des deutschen Strafrechts einerseits und der des koreanischen Strafrechts andererseits eine Affinitat in der geistigen Haltung auszumachen ist, namlich die Bekenntnis zum Staate als der Wirklichkeit der sittlichen Idee. Denn die dem deutschen Strafrecht zugrund gelegte normative Pramisse des deutschen Idealismus, wonach die vorfindliche Sittenordnug der individuellen Freiheit unverruckbar vorgegeben ist, konnte die Koreaner nur faszinieren, die durch die strenge Moraltheorie des Konfuzianismus erzogen worden sind. 3. Die zweite Frage betrifft die Umgangsweise mit dem deutschen Strafrechts in Korea. Dabei geht es um die Frage, ob denn eigentlich die von Deutschland ubernommenen Gesetze im koreanischen Rechtsboden wirklich Wurzeln geschlagen haben. Wenn zwischen dem den rezipierten Gesetzbuchern zugrunde liegende Sozialmodell und der koreanischen Gesellschaft erhebliche Unterschiede bestehen, ist bei der Rezeption des deutschen Strafrechts einige Modifizierung bzw. Anpassung des deutschen Strafrechts an die koreanischen gesellschaflichen Verhaltnisse unausweichlich. Hier sind nur zwei Besonderheiten im koreanischen Strafrecht hervorzuheben: die Moralisierung des Strafrechts einerseits und die Neigung zur Begriffsjurisprudenz und die Flucht in die Generalklausel andererseits. 4. Wie bekannt, ist das koreanische Gesetz maßgeblich durch die ethische Lehre des Konfuzianismus gepragt. Wenn die Gesetze demnach nur dazu dienen sollen, die herrschende sittliche Vorstellung durchzusetzen, ist es nicht verwunderlich, daß diese die strafrechtlichen Mittel in Anspruch nimmt, um die bestehende Ordnung zu kanonisieren. Als das typische Beispiel fur die Anpassung der Straftatbestande an die herrschende gesellschaftlichen Moralvorstellungen laßt sich die Verscharfung der Strafe in einer Reihe von den Vorschriften bei §§ 250 II des Koreanischen Strafgesetzbuches anfuhren, die gerade darauf abzielen, den großen Respekt gegenuber den Aszendenten dadurch zum Ausdruck zu bringen, daß die Unsittlichkeit der Nachkommen harter als beim Normalfall bestraft wird. 5. Damit stehen wir vor der Frage, in welcher Weise die festumrissenen klaren Begriffe im deutschen Strafrecht in Korea ubertragen wird. Wenn die Lebensverhaltnisse, die das Recht zum Gegenstand hat, vollig anders aussehen, liegt es nahe, die jeweiligen normativen Kriterien mittels des logischen Schließens auszumachen, anstatt ihre sachlichen Zusammenhange zu hinterfragen, die uns fern liegen. Dadurch steht die Zuneigung zur formalistischen Ausrichtung zustande, die in engem Zusammenhang mit der Begriifsjurisprudenz steht. Daneben zeigt sich auch, daß sogar ein entsprechendes Wort in der Ubersetzung schwer zu finden ware. wenn das den Gesetzbuchern zugrunde liegende Sozialmodell erhebliche Unterschiede zur koreanischen Gesellschaft aufweist. Damit laßt sich auch verstandlich machen, aus welchem Grund der koreanische Gesetzgeber durch Generalklauseln wie “gesellschaftliche Sitte” oder “soziale Adaquanz” die Diskrepanz zwischen dem rezipierten deutschen Recht einerseits und den tatsachlich herrschenden sozialen Normen andererseits zu uberwinden versucht. 6. Es liegt auf der Hand, dass die gerade erwahnten beiden Umgansweisen die Rechtsstaatlichkeit des Strafrechts tiefgreifend beeintrachtigen wurden. Wenn es im Strafrecht nicht darum gehen kann, die uberkommene Moral durch Strafrecht zu affirmieren, ist es erfordrlich, das heutige Verhaltnis von Recht und Moral im koreanischen Strafrecht zu modifizieren. Das heißt, daß der Aspekt der Rechtsgutsverletzung nicht einfach ubergangen werden darf. Zu den beiden Tendenzen, namlich die Zuneigung zur Begriffsjurisprudenz und die Flucht in die Generalklausel ist daneben folgendes zu sagen: Erstens muß das Verhaltnis von Rechtsbegriff und Lebenssachverhalt wieder umgestellt werden. Indem der Rechtsbegriff in den Zusammenhang mit den Lebenssachverhalten gestellt wird, soll damit klargestellt werden, daß sich die Legitimitat des rechtlichen Urteils niemals allein aus der formalen Systemschlussigkeit ergibt, sondern aus der normativen Sachgerechtigkeit im konkreten Fall. Zweitens soll der Ruckzug auf die Generalklausel im Strafrecht vermieden werden. soweit es moglich ist. Da die Generalklausel tendenziell dazu neigt, das rechtliche Urteil ins Alltagsmoralische umzuwandeln, soll der Bezug auf die Generalklausel nur subsidiar in Anspruch genommen werden, falls dazu kein ausdifferenziertes methodisches Mittel in Sicht ist. So betrachtet, soll der Ruckzug auf die Generalklausel lediglich als ultima ratio in Anspruch genommen werden. Damit soll dem Rechtsstaatsprinzip des Strafrechts abgeholfen werden.
URI
http://www.dbpia.co.kr/Journal/ArticleDetail/NODE02127290http://hdl.handle.net/20.500.11754/44109
ISSN
2383-8507
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